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StGB § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

StGB § 74a Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung

[ Auszug: Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur  ... ]